Satzung

§1 · NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

     1.  Der Verein führt den Namen  „Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.“

     2.  Der Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. ist der Rechtsnachfolger der am 23.02.1950 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Post Schwerin.

     3.  Der Sportverein hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der laufenden Nummer VR119
           eingetragen.

     4.  Das Geschäftsjahr  ist der Zeitraum vom 1. Juli bis 30.Juni.

§2 · ZIEL UND ZWECK DES VEREINS

     1.  Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein
           vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
           Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
           Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen
           Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an,
           die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
     2.  Der Verein richtet sein Wirken auf die Pflege und Organisation des Sporttreibens in
           Verbindung mit dem Wunsch nach Geselligkeit, Zusammengehörigkeit und einer interessanten Gestaltung der Freizeit.
     3.  Er fördert den Sport in Form
           – des Wettkampfsports,
           – des Kinder- und Jugendsports,
           – des Freizeit- und Familiensports und
           – des Senioren- und Behindertensports.
     4.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke
           der Abgabenordnung.
     5.  Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. (Ausnahme siehe § 9)
     6.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
           Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
           begünstigt werden.
           Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      7.  Der Verein erkennt die geltende Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DOSB einschließlich aller Anhänge ausdrücklich an.

§3 · MITGLIEDSCHAFT

      Der Verein besteht aus
 
     1. Aktiven Mitgliedern.
         Mitglied kann jede natürliche  Person werden, die die Satzung anerkennt.
         Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen sein, soweit dadurch nicht ein Zusammenschluss entsteht, der auf        
         Erwerbstätigkeit gerichtet ist.
         Eine befristete Mitgliedschaft (Kurzzeitmitgliedschaft) ist möglich.
     2. passiven Mitgliedern.
         Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen
         (passive Mitglieder).
     3. Ehrenmitgliedern.
         Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 · ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

     1.  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
     2.  Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus. Eine Aufnahme
           kann ohne Begründung abgelehnt werden. Bei Minderjährigen  ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter  erforderlich.
     3.  Über die Aufnahme der Antragsteller als Mitglied des Vereins, entscheidet das Präsidium. Es kann diese Aufgabe aber auch auf die
           Abteilungen delegieren. Bei Antragstellern, die einer Abteilung angehören wollen, entscheidet die Abteilungsleitung, wenn nötig die
          Mitgliederversammlung der Abteilung über die Aufnahme  als Mitglied in den  Verein. Das Präsidium kann dieser Entscheidung
          widersprechen. Mit Bestätigung durch Unterschrift  des Präsidiums oder gegebenenfalls des Abteilungsleiters auf dem Mitgliedsantrag und  
          Zahlung der Aufnahmegebühr, beginnt die Mitgliedschaft.

§5 · ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1.  Die Mitgliedschaft endet durch
     – Austritt
     – Ausschluss
     – Tod
     – Auflösung des Vereins.
2 . Der Austritt ist grundsätzlich nur zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden.
     Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium auf Antrag der Abteilungsleitung.
3.  Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate keinen Beitrag entrichtet hat.
     Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
4.  Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder wegen vereinsschädigenden.  
     Verhaltens. Gehört dieses Mitglied einer Abteilung an, entscheidet darüber die Abteilungsleitung mit Mehrheitsbeschluss. Gegen diesen
     Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Beschwerde  beim Präsidium eingelegen  Dieses entscheidet endgültig. In allen anderen
     Fällen trifft das Präsidium die Entscheidung. Die Beschwerde behandelt der Schlichtungsausschuss in letzter Instanz.

§6 · RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

     Jedes aktive Mitglied hat das Recht

     – sich in der von ihm gewählten Abteilung am Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, sowie an den Formen des organisierten Wettkampfes
        teilzunehmen.
     – an Formen der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen,
     – bei Sportunfällen den vom Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
     – sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,
     – die Leitung der Abteilung‚ das Präsidium des Vereins sowie andere, der demokratischen Mitwirkung dienenden Organe des Vereins zu wählen,
     – Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen,
     – sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.
 
 
     Jedes Mitglied hat die Pflicht
 
     – die Satzung des Vereins und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten,
     – für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Verein einzutreten,
     – sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, die bereitgestellten
       Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln. 
 

§7 · VEREINSAUFBAU, AUFGABEN

     1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
     2. Bei Bedarf können auch zeitlich begrenzt Sportkurse organisiert werden.
     3. Der Verein ist ein Zentrum sportlich-kulturellen Lebens.
 
     Er gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und
 
     – unterstützt seinen vielfältigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Abteilungen durch die Bereitstellung von Sportanlagen,
       Trainingsstätten und Geräten einschließlich ihrer zeitlichen Nutzung sowie durch finanzielle Zuschüsse,
     – entwickelt und festigt die Beziehungen zu Unternehmen und Gesellschaften, den gewählten Kommunalvertretungen, ihren Ämtern und ihren
       Kommissionen, den Vorständen der Sportbünde und Fachausschüsse,
     – organisiert die Werbung für eine sportliche Betätigung der Bürger und
     – orientiert auf ein vielfältiges sportlich-kulturelles Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder.

§8 · FINANZIERUNG, BEITRÄGE

1.  Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen, insbesondere die der Abteilungen,
     – aus den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder,
     – den Zuschüssen der Kommunalvertretungen,
     – Spenden u.ä.
 
2. Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag.
     Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Verpflichtungen des Vereins als Ganzes, sowie den damit verbundenen Abführungen an Dritte.    
     Die Höhe des Beitrages bestimmt das Präsidium.
3.  Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
     Vereins notwendig ist. Umlagen für alle Mitglieder können nur in einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, und zwar höchstens
     einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages. Über Sonderbeiträge und Umlagen in den Abteilungen entscheiden
     deren Mitgliederversammlungen in eigener Zuständigkeit.
4.  Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.
5.  Die Form der Beitragszahlung, Folgen der Nichtzahlung und Ausnahmeregelungen werden in der Beitragsordnung festgelegt.
     Die Beitragsordnung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

§9 · VERGÜTUNG, AUFWANDERSATZ, RÜCKSPENDE

     1. Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt.
     2. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann eine Aufwandsentschädigung in gesetzlich zulässiger Höhe ( Ehrenamtspauschale )
         oder entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages gezahlt werden. Den Beschluss hier rüber trifft das Präsidium.
     3. Übungsleiterpauschalen können steuerfrei im Jahr  in gesetzlich zulässiger Höhe für steuerlich begünstigte Tätigkeiten an Mitglieder gezahlt
         werden, die sich nebenberuflich für den Verein engagieren.
 
     Aufwandsersatz
    Jedes Vereinsmitglied, Mitarbeiter und Helfer hat  ein Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im
     Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Diese müssen vorab vom Präsidium genehmigt werden.
     Gleiches gilt für Aufwendungen in den Abteilungen. Hier entscheidet die Abteilungsleitung.
 
     Rückspende
     Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder eines Aufwandersatzes ist grundsätzlich zulässig. Für den
    Spendenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:
 
     – Der Förderer muss einen Rechtsanspruch gegenüber dem Sportverein auf Erstattung von Aufwendungen oder Vergütungen haben.
     – Der Förderer muss nachträglich schriftlich auf seinen Anspruch verzichten.
     – Dem Förderer muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.
     – Der Geldfluss ist nicht erforderlich, aber die Buchungen müssen ordnungsgemäß erfolgen, als wäre das Geld geflossen.
     – Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Auszahlung vornehmen zu können.

§10 · STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

1.  Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an.
2.  In Jugendversammlungen der Abteilungen haben Jugendliche vom vollendeten 11.Lebensjahr Stimmrecht.
3.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4.  Wählbar sind aktive Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr.
5.  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
     Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6.  Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Delegiertenversammlung.
7.  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben,
     das Amt auszuüben.
8.  Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und
     dem Verein betrifft.

§11 · ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

 – die Delegiertenversammlung,
 – das Präsidium,
 – der Schlichtungsausschuss.
 

§12 · DELEGIERTENVERSAMMLUNG

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.
    Sie setzt sich zusammen aus
    – dem Präsidium,
    – den Delegierten der Abteilungen.
      Diese Teilnehmer haben Stimmrecht.
      Jedes nicht delegierte Mitglied hat das Recht zur Teilnahme, allerdings ohne Stimmrecht.
2.   Die Delegierten werden in den Abteilungen gewählt.
      Ihre Zahl richtet sich nach der Mitgliederstärke, und zwar
    – bis 100 aktive Mitglieder = 3 Delegierte,
    – je weitere 100 aktive Mitglieder = 1 zusätzlicher Delegierter.
      Maßgebend für die Zahl der den Abteilungen bzw. Allgemeinen Sportgruppen zustehenden Delegierten ist der Stand der aktiven
      Mitglieder 3 Monate vor dem Termin der Delegiertenversammlung.
3.   Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
4.  Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
     Gründen beim Präsidium beantragt oder das Präsidium das beschließt.
5.  Die Delegiertenversammlung
     – wählt die Mitglieder des Präsidiums für einen Zeitraum von vier Jahren.
     Sie bleiben im Amt bis ein neues Präsidium gewählt wird.
    – beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten oder Anträge der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der
      anwesenden Delegierten.
    – nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Präsidiums entgegen,
    – beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7.  Die Delegiertenversammlung beruft der Präsident  mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin durch schriftliche Einladung ein.
8.  Anträge an die Delegiertenversammlung müssen schriftlich und mit Begründung, spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung, beim
      Präsidium eingereicht werden.
9.  Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollanten und dem Präsidenten zu
     unterzeichnen ist.

§13 · DAS PRÄSIDUM

1.  Das Präsidium besteht aus
     – Präsident(in),
     – 1.Vizepräsident(in), 
     – 2.Vizepräsident(in),
     – 3. Vizepräsident(in),
     – Schatzmeister(in),    – Verantwortliche(r) für  Recht, 
     – Verantwortliche(r) für Presse-/Öffentlichkeitsarbeit und
     – den Abteilungsleitern.
2.  Im Rechtsverkehr kann der Verein durch den Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten allein vertreten werden. Darüber hinaus kann ein
      bevollmächtigter Vertreter durch das Präsidium schriftlich berufen werden, der nicht dem Verein angehören muss.
      Das Präsidium kann mit Beschluss das Zeichnungsrecht für bestimmte klar definierte Aufgaben (z.B. Nutzungsverträge, Mietverträge über
      Vereinseigentum an Mitglieder) an die Abteilungsleiter delegieren.
3.  Präsident(in), 1.Vizepräsident(in), 2. Vizepräsident(in), 3. Vizepräsident(in),
      Verantwortliche(r) für Recht, Schatzmeister(in) und Verantwortliche(r) für Presse-/Öffentlichkeitsarbeit werden durch die
      Delegiertenversammlung gewählt. Die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter werden zum Mitglied des Präsidiums.
4.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes oder sonstigen wichtigen Gründen, kann sich das Präsidium bis zur nächsten
      Delegiertenversammlung durch Präsidiumsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
5.   Das Präsidium
      – verwirklicht die Beschlüsse der Vereinsorgane‚
      – verwaltet das Vermögen des Vereins,
      – bewilligt Ausgaben,
      – nimmt Einstellungen vor,
      – erarbeitet die Haushaltsrechnung,
      – führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
 
      Die Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums regeln die Geschäftsordnung und der aktuelle Geschäftsverteilungsplan.
 
6.   Beschlüsse fasst das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
7.   Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der gewählten Mitglieder anwesend sind.
8.  Präsidiumsämter können auch hauptamtlich (§9 (2)) ausgeübt werden.

§14 · SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

1.   Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
      Diese dürfen nicht dem Präsidium angehören.
2.   Er entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen Entscheidungen des Präsidiums oder der Leitungen der Abteilungen in letzter Instanz.
3.   Grundlage für Verfahren und Entscheidungen sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins.
4.   Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wählt die Delegiertenversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren.
5.   Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses haben Beschlusscharakter für das Präsidium.

§15 · ABTEILUNGEN

1.   Die Abteilungen bilden die Organisationseinheiten des Vereins.
      Sie werden durch Beschluss des Präsidiums zugelassen oder aufgelöst.
2.   Die Abteilungen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und entscheiden auf der Grundlage der Satzung und bei
      Anerkennung selbst über ihre Angelegenheiten. Sie können für ihren Bereich Ordnungen erlassen.
3.   Gegenüber dem Präsidium des Vereins sowie gegenüber den aktiven Mitgliedern der Abteilung besteht Rechenschaftspflicht.
4.   Das höchste Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung.
      Sie wird bei Bedarf einberufen, vom Abteilungsleiter mindestens jedoch l x jährlich, oder wenn es ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich
      beantragt.
5.   Die Mitgliederversammlung der Abteilung wählt
      – den Abteilungsleiter,
      – den Stellvertreter,
      – den Kassenwart,
      – weitere aktive Mitglieder nach eigenem Ermessen für die Dauer von 4 Jahren.
6.   Die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung finden mit Ausnahme des (6) Anwendung.
7.   Die Leitungen der Abteilungen finanzieren alle Aufwendungen für die sportliche und
      kulturelle Tätigkeit ihrer Mitglieder
      – aus dem Rücklauf der Mitgliedsbeiträge,
      – den Sonderbeiträgen und Umlagen ihrer Mitglieder,
      – den Spenden u.ä. und
      – den Zuschüssen durch den Verein, die nachweisbar abgerechnet werden müssen.
       Dazu stellen sie einen Finanzplan auf, der vom Präsidium zu bestätigen ist.
 8.   Der Schatzmeister des Vereins hat das Recht, die Kassenführung zu prüfen oder durch von ihm Beauftragte prüfen zu lassen.
 

§16 · EHRUNGEN

1.   Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie langjährige Mitgliedschaft werden anerkannt und gewürdigt.
2.   Vorschläge können vom Präsidium und den Abteilungen gemacht werden und sind von der Delegiertenversammlung oder dem Präsidium zu
      beschließen.

§17 · KASSENPRÜFUNG

1.  Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr in der Regel zweimal geprüft.
2.  Die Kassenprüfer – mindestens 2 – wählt die Delegiertenversammlung auf den Zeitraum  von 4 Jahren. Sie dürfen nicht dem Präsidium
     angehören.
3.  Über das Ergebnis der Kassenprüfungen berichten die Kassenprüfer vor dem Präsidium und der Delegiertenversammlung.

§18 · HAFTUNG

1.  Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr.
     26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein
     und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2.  Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung
     des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht
     durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§19 · ÄNDERUNG DES VEREINSZWECKS, AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Sportvereins oder die Änderung seiner Ziele und Aufgaben kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§20 · INKRAFTTRETEN

Vorstehende Satzung wurde am 30. Juni 2020 von der Delegiertenversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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