Satzung des Handballnachwuchsfördervereins Förderer der Jungstiere e.V.
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§1 · Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 08. März 2019 gegründete Verein führt den Namen „Förderer der Jungstiere e.V.“ und hat seinen Sitz in Schwerin.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin einzutragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
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§2 · Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports des Nachwuchses (Jungstiere) im Verein Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Handballabteilung des Vereins Mecklenburger Stiere Schwerin e.V., die Beschaffung von Trainings- und Wettkampfausrüstung sowie die Förderung des Leistungssports.
- Der Verein leistet zur Erreichung seiner Ziele eine breite Öffentlichkeitsarbeit.
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§3 · Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Finanzierung der Zwecke des Vereins erfolgt grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen. Der Förderverein setzt seine gesamten Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke ein.
- Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Verein auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für z.B. Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager, Trainingsgruppen (Jahrgänge) sowie sonstige sportliche Aktivitäten trägt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4 · Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand abschließend.
- Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck, insbesondere in der Öffentlichkeit, in satzungsmäßiger Weise zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch Streichung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher (elektronische Post) Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
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§5 · Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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§6 · Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder zeitversetzt für die Dauer von vier Jahren. So erfolgt die erste Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers nach zwei Jahren. Die Wiederwahl der Vorstände ist zulässig.
- Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die nicht im Vorstandsamt anderer Fördervereine tätig sind. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Vorstandsmitglieder sind Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden – und im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden – so oft zusammen, wie es ihm erforderlich erscheint.
- Über die Vorstandsitzung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§7 · Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand zu wählen,
c) den Jahresbericht des Vorstandes und des Kassenwarts entgegen zu nehmen, sowie den Vorstand zu entlasten.
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen. - Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen vor Versammlungstermin per elektronischer Post ein. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per elektronischer Post an den Vorstand zu stellen.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime und schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
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§8 · Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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§9 · Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Verein Mecklenburger Stiere Schwerin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handballsports verwenden darf. Sollte der Verein Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es ebenfalls zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
- Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
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§10 · Datenschutzklausel
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Name
- Vorname
- Firmierung (juristische Personen)
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Telefonnummern
- Email-Adresse
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst oder das Mitglied widersprochen hat.
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§11 · Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 08. März 2019 in Kraft.
Schwerin, den 08.03.2019
Sie können unsere Satzung hier downloaden!
Förderer der Jungstiere e.V.